für Konzertveranstaltungen der MCT Agentur GmbH
1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSBEZIEHUNGEN
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) gelten für
Konzerte, bei denen die MCT Agentur GmbH, Strausberger Platz 2, 10243
Berlin, Geschäftsführer: Scumeck Sabottka, Registergericht: Amtsgericht
Berlin, HRB: 65613 (nachfolgend “wir” oder “MCT”) Konzertveranstalter ist.
Sie regeln die Beziehungen zwischen MCT und den Kartenkäufern (nachfolgend
“Sie” oder “Kunde”). Die AGB sind Bestandteil des Vertrages über den
Erwerb von Konzertkarten (nachfolgend “Tickets”). Für den Fall, dass der
Kunde eigene, anders lautende AGB verwendet, werden diese nicht
Vertragsbestandteil, sofern wir ihnen nicht schriftlich zugestimmt haben.
1.2 Sie als unser Kunde bestätigen mit dem Erwerb eines Tickets, dass Sie
diese AGB zur Kenntnis genommen haben und sie als bindend akzeptieren. Bei
einem Online-Kauf von Tickets erfolgt die Bestätigung durch Anklicken der
Schaltfläche “Ich bestätige außerdem, dass ich die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Veranstalters gelesen habe und stimme ihnen zu”.
1.3 Auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände gelten neben diesen AGB auch
die AGB (einschließlich Hausordnung) des jeweiligen Inhabers. Auf diese
wird hingewiesen.
2. VERTRAGSABSCHLUSS, TICKETKAUFPREIS UND FÄLLIGKEIT, KEIN WIDERRUFSRECHT
UND AUSSCHLUSS VON KINDERN UNTER 6 JAHREN
2.1 Tickets können unmittelbar über einen unserer Vertriebspartner in
Vorverkaufsstellen, über das Internet oder Tickethotlines erworben werden.
Der Verkauf der Tickets wird von unseren Vertriebspartnern im Namen und
auf Rechnung von MCT vermittelt. Die AGB der Vertriebspartner treten neben
diese AGB und sind ebenfalls zu beachten. Im Fall abweichender
Bestimmungen haben die vorliegenden AGB von MCT Vorrang.
2.2 Beim Kauf von Tickets kommt ein Vertrag über den Besuch der
Konzertveranstaltung stets zwischen Ihnen als Kunde und MCT als
Konzertveranstalter zustande. Der Ticketkaufpreis, der sich aus
Ticketgrundpreis, Vorverkaufsgebühr, ÖPNV-Gebühren, Systemgebühr und
sonstigen Gebühren, jeweils inkl. gesetzlicher MwSt, zusammensetzt
(nachfolgend "Ticketkaufpreis"), steht vollständig MCT als
Konzerteranstalter zu. Der Ticketkaufpreis ist nach Vertragsschluss sofort
zur Zahlung fällig, es sei denn, Ihnen wird im Bestellvorgang ein
abweichendes Zahlungsziel genannt.
2.3 Möglicherweise erhebt unser Vertriebsparter weitere Gebühren im
eigenen Namen. Hierauf werden Sie während des Bestellvorgangs hingewiesen.
2.4 Die Tickets verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des
Ticketkaufpreises im alleinigen Eigentum von MCT und berechtigen bis dahin
nicht zum Eintritt in die gebuchte Konzertveranstaltung.
2.5 Der Vertrag über den Besuch eines Konzerts ist ein Vertrag über
Freizeitveranstaltungen, bei dem Kunden kein Widerrufsrecht zusteht. Sie
können Ihre Willenserklärung bezüglich der Bestellung von Tickets zu
Freizeitveranstaltungen daher nicht widerrufen.
2.6 Der Verkauf von Tickets an Kinder unter sechs (6) Jahren ist
ausgeschlossen. Für sie darf auch nicht als berechtigte Dritte ein Ticket
(mit-)erworben werden. Kindern unter sechs (6) Jahren wird kein Zutritt
zur Konzertveranstaltung gewährt, auch nicht in Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person.
3. GÜLTIGKEIT DER TICKETS
3.1 Ihr Ticket berechtigt jeweils nur eine Person zum Eintritt zur
Konzertveranstaltung. Mit Verlassen des Konzerts bzw. einmaliger
Entwertung (Online-Tickets) verliert das Ticket seine Gültigkeit.
3.2 Eine Mehrfachnutzung des Tickets ist ausdrücklich untersagt.
4. BESONDERE REGELUNGEN WÄHREND DER SARS-COV-2-PANDEMIE ODER ANDERER
PANDEMIEN ODER EPIDEMIEN
4.1 Für den Fall, dass für eine Konzertveranstaltung aufgrund von
Eindämmungsmaßnahmen gegen die SARS-CoV-2-Pandemie (nachfolgend "Corona
Pandemie") oder andere Pandemien oder Epidemien gesetzliche oder
behördliche Vorgaben bestehen oder Maßnahmen zu treffen sind, gelten die
nachstehenden Regelungen:
4.2 Wir behalten uns vor, Zugangsbeschränkungen zu einer
Konzertveranstaltung vorzusehen. Solche Zugangsbeschränkungen können z.B.
ein Impf- oder Genesenennachweis, die Vorlage eines negativen
Testergebnisses oder das Tragen von Masken sein. Diese werden soweit
möglich, spätestens 14 Tage vor Beginn der jeweiligen
Konzertveranstaltung, bekannt gegeben. Bei Nichtbeachtung derartiger
Zugangsbeschränkungen sind wir berechtigt, den betreffenden Besucher von
der Konzertveranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Rückerstattung
des Ticketkaufpreises besteht in diesem Fall nicht.
4.3 Der Besuch einer Konzertveranstaltung ist untersagt, wenn der Besucher
an SARS-CoV-2 erkrankt ist, wissentlich Kontakt zu einer positiv
getesteten Person hatte, typische Symptome für eine Infektion mit dem
Coronavirus aufweist oder von gesetzlichen oder behördlichen
Quarantänemaßnahmen betroffen ist. In diesen Fällen besteht ebenfalls kein
Anspruch auf Rückerstattung des Ticketkaufpreises. Gleiches gilt für
Infektionen im Rahmen anderer Pandemien oder Epidemien.
4.4 MCT ist zum Zwecke der Einhaltung von behördlich oder gesetzlich
vorgeschriebenen Abstandsflächen bzw. Schutz- und Hygienevorgaben
berechtigt, im Nachhinein Stehplätze in Sitzplätze umzuwandeln bzw. dem
Ticketinhaber abweichende Plätze derselben Kategorie zuzuweisen.
Erstattungsansprüche des Kunden bestehen in diesen Fällen nicht.
4.5 Ferner kann es dazu kommen, dass MCT die ursprünglich für eine
Konzertveranstaltung zugelassene Besucheranzahl reduzieren muss. MCT ist
in diesen Fällen berechtigt, Tickets gegen Rückerstattung des
Ticketkaufpreises (mit Ausnahme der Vorverkaufs- und Systemgebühr) zu
stornieren. MCT wird die zu stornierenden Tickets in einem
diskriminierungsfreien Verfahren auswählen. Schadensersatzansprüche des
Kunden bestehen in den vorgenannten Fällen nicht, es sei denn es liegt ein
Verschulden von MCT vor.
5. VERLEGUNG ODER AUSFALL EINER KONZERTVERANSTALTUNG
5.1 MCT hat das Recht, eine Konzertveranstaltung aus Gründen höherer
Gewalt abzusagen oder zu verlegen. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des
Einflussbereichs einer Partei liegende und von ihr unverschuldete
Ereignis, das eine dem Vertragszweck (Besuch der Konzertveranstaltung)
entsprechende Durchführung dieses Vertrags ganz oder teilweise
ausschließt, wesentlich erschwert oder für eine Partei unzumutbar macht.
Dazu gehören insbesondere aber nicht abschließend, Katastrophenfälle,
Terrorakte (einschließlich der Androhung, der Gefahr oder des begründeten
Verdachts solcher Terrorakte), gewalttätige Ausschreitungen
(einschließlich der Androhung, der Gefahr oder der begründeten Befürchtung
entsprechender Ausschreitungen), Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse,
Epidemien, Pandemien, Feuer, extreme bzw. katastrophenartige
Wetterbedingungen (wie Überschwemmung, Orkan- oder Wirbelstürme), die eine
Gefahr für Leib und Leben der am Konzert Beteiligten darstellen, Unwetter-
und/oder Katastrophenwarnungen, Streiks sowie nicht von der jeweils
betroffenen Partei verschuldete behördliche Verfügungen, insbesondere
aufgrund vorstehender Ereignisse. Als höhere Gewalt gilt auch die Corona
Pandemie. MCT hat das Recht, eine Konzertveranstaltung abzusagen oder zu
verlegen, wenn deren Durchführung behördlich oder gesetzlich untersagt
ist, wenn ein an der Konzertveranstaltung wesentlich Beteiligter auf Grund
von Ein-, und/oder Ausreisebeschränkungen nicht an- und/oder abreisen kann
oder wegen einer Covid-19-Erkrankung, einem Erkrankungsverdacht oder einer
Vorbeugemaßnahme nicht teilnehmen kann.
5.2 Im Falle des ersatzlosen Ausfalls einer Konzertveranstaltung besteht
ein Anspruch auf Erstattung des Ticketkaufpreises. Dieser Anspruch muss
von Ihnen spätestens vier (4) Wochen nach dem entfallenen
Veranstaltungstermin geltend gemacht werden. Sollten Sie aus von Ihnen
nicht vertretbaren Gründen an der fristgemäßen Geltendmachung des
Erstattungsanspruchs gehindert sein – z.B. wegen Krankheit – sind Sie für
das Vorliegen derjenigen Voraussetzungen nachweispflichtig, die das
Nicht-Vertretenmüssen begründen. Im Falle der Verlegung einer
Konzertveranstaltung auf einen Ersatztermin aus Gründen höherer Gewalt
(Ziffer 5.1) behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Eine Rückabwicklung des
Ticketkaufs und Rückerstattung des Ticketkaufpreises infolge der Verlegung
ist nicht möglich, es sei denn, die Wahrnehmung des neuen Termins ist
Ihnen nachweislich nicht zumutbar, beispielsweise aufgrund einer bereits
gebuchten Reise. Im Falle der Verlegung der Konzertveranstaltung auf einen
Ersatztermin aus sonstigen Gründen ist der Anspruch auf Erstattung des
Ticketkaufpreises spätestens bis 24.00 Uhr des Vortages des Ersatztermins
von Ihnen geltend zu machen. Sollten Sie aus von Ihnen nicht vertretbaren
Gründen an der fristgemäßen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs
gehindert sein – z.B. wegen Krankheit – sind Sie für das Vorliegen
derjenigen Voraussetzungen nachweispflichtig, die das
Nicht-Vertretenmüssen begründen.
5.3 Gezahlte Gebühren (Vorverkaufsgebühr und Systemgebühr, Ziffer 2.2)
werden, außer im Fall von Verschulden von MCT, nicht zurückerstattet.
Gegen den Anspruch auf Rückerstattung der an uns geleisteten Gebühren im
Falle eines Rücktritts vom Veranstaltungsvertrag rechnen wir mit unserem
Anspruch auf Wertersatz in Höhe der Gebühren auf. Denn im Fall eines
Rücktritts sind Sie uns gegenüber verpflichtet, hinsichtlich der von Ihnen
erlangten Vermittlungsleistung beim Ticketkauf durch uns und unseren
Vertriebspartner Wertersatz zu leisten. Gleiches gilt für die Systemgebühr
für die Nutzung des Ticketsystems zur Ausstellung Ihrer Tickets.
5.4 Erhebt unser Vertriebspartner weitere Gebühren im eigenen Namen
(Ziffer 2.3) so richtet sich deren Rückerstattung nach den AGB des
Vertriebspartners.
5.5 Sie haben sich wegen des Anspruchs auf Rückerstattung des
Ticketkaufpreises mit Ausnahme der gezahlten Gebühren an unseren
Vertriebspartner zu wenden, bei dem Sie die Tickets erworben haben. Es sei
denn, unser Vertriebspartner sieht ein anderes Verfahren zur
Rückerstattung vor, erfolgt die Erstattung des Ticketkaufpreises mit
Ausnahme der Vorverkaufsgebühr und der Systemgebühr nur gegen Vorlage der
Tickets im Original. Bei Verlust der Tickets sind weder
Ticketkaufpreiserstattungen noch die Aushändigung von Ersatztickets
möglich.
5.6 Ihre Rechte, sich wegen einer von MCT zu vertretenden
Pflichtverletzung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu
lösen oder Schadensersatz zu verlangen, bleiben unberührt. Die
Geltendmachung von Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüchen steht
jedoch unter dem Haftungsvorbehalt der Ziffer 11.
6. LIMITIERTER TICKETERWERB
6.1 Für bestimmte Konzertveranstaltungen ist der Ticketkauf pro Person auf
eine maximale Anzahl von Tickets beschränkt. Die maximale Anzahl von
Tickets wird Ihnen während des Bestellvorgangs angezeigt. Sie dürfen für
diese Konzertveranstaltung, unabhängig von der Anzahl der Kaufvorgänge,
nur diese Anzahl an Tickets erwerben. Über diese Anzahl von Tickets
hinausgehende Kaufvorgänge einer Person oder mehrerer miteinander zum
Zwecke des gewerblichen oder kommerziellen Tickethandels verbundener
Personen, z.B. durch Angabe verschiedener E-Mail-Adressen oder
verschiedener Zahlungsmittel (insbesondere von Prepaid-Kreditkarten, die
für den Zweck eingesetzt werden, mehr als die zulässige Menge an Tickets
zu kaufen) sowie sonstige Umgehungen, sind ausdrücklich untersagt.
6.2 Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 6.1 gilt Ziffer 10.
7. BESCHRÄNKUNGEN BEIM ERWERB UND DER WEITERGABE VON TICKETS
7.1 Aus Gründen der Fairness, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von
Tickets zu überhöhten Preisen und um eine damit verbundene
Rufbeeinträchtigung von MCT als Konzertveranstalter zu vermeiden, liegt es
im Interesse von MCT, den Erwerb und die Weitergabe von Tickets
einzuschränken. Sie verpflichten sich, die Tickets ausschließlich zum
privaten Gebrauch zu erwerben und zu nutzen. Ihnen ist es insbesondere
untersagt:
(a) Tickets ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von MCT weiterzugeben
oder zu veräußern oder im Namen eines Dritten zu erwerben, wenn dies im
Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit erfolgt,
(b) Tickets im Rahmen von von MCT nicht autorisierten Internetauktionen
zum Verkauf anzubieten,
(c) Tickets ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von MCT an Dritte zu
verkaufen, um Gewinn zu erzielen oder im Namen eines Dritten zu erwerben,
um mit der Vermittlungstätigkeit Gewinn zu erzielen,
(d) Tickets zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus,
Werbegeschenk oder Gewinn oder Teil eines von MCT nicht autorisierten
Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben und/oder zu veräußern,
(e) Tickets vor dem Veranstaltungsort zu verkaufen oder
(f) Tickets unter Einschaltung eines in Ihrem Namen auftretenden
gewerblich oder kommerziell handelnden Dritten als Ihrem Stellvertreter zu
erwerben, es sei denn, dass die an den Dritten hierfür zu zahlenden
Gebühren insgesamt maximal 15% des Ticketkaufpreises (Ziffer 2.2)
betragen.
7.2 Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer
7.1 enthaltenen Verbote kann MCT von Ihnen die Zahlung einer
Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe MCT nach billigem Ermessen festsetzen
kann und die im Streitfall vom Gericht überprüft werden kann. Die Höhe der
Vertragsstrafe richtet sich im Regelfall nach dem aktuellen Angebots- bzw.
Weiterveräußerungspreis, mindestens jedoch nach dem Ticketkaufpreis der
entgegen Ziffer 7.1 angebotenen oder weitergegebenen Tickets. Die
Vertragsstrafe beträgt insgesamt maximal EUR 7.500,00. Weitergehende
Schadensersatzansprüche bzw. Vertragsstrafeforderungen wegen sonstiger
Verstöße gegen diese AGB bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe
wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
7.3 Im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 7.1 f) kommt der Vertrag über
den Besuch der Veranstaltung nicht zustande, da die Stellvertretung in
diesem Fall ausgeschlossen ist. Der bereits gezahlte Ticketkaufpreis
(Ziffer 2.2) mit Ausnahme der Vorverkaufsgebühr und der Systemgebühr wird
Ihnen in diesem Falle zurückerstattet. Ein bereits ausgestelltes Ticket
wird von uns oder unserem Vertriebspartner gesperrt und verliert damit
seine Gültigkeit.
8. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN ERWERB PERSONALISIERTER TICKETS
8.1 Für bestimmte Konzertveranstaltungen sind die Tickets personalisiert,
d.h. nur derjenige hat das Recht, Zutritt zur Konzertveranstaltung zu
verlangen, der Inhaber des Besuchsrechts ist. Sein Name ist Bestandteil
des Tickets. Diese Konzertveranstaltungen sind mit einem entsprechenden
Hinweis auf die Personalisierung der Tickets gekennzeichnet bzw. es wird
beim Ticketkauf darauf hingewiesen. Sie verpflichten sich, die Tickets
ausschließlich zum privaten Gebrauch zu erwerben und zu nutzen. Es gilt
Ziffer 7.1. Der von Ihnen beim Erwerb angegebene Vor- und Nachname wird
auf dem Ticket vermerkt. Sofern die Möglichkeit besteht, mehrere
personalisierte Tickets zu erwerben, werden Sie während des Kaufs
aufgefordert und sind Sie dazu verpflichtet, sofort beim Kauf
wahrheitsgemäß den/die Vor- und Nachnamen sowie die E-Mail-Adresse(n) der
weiteren Person(en) anzugeben, für die die personalisierten Tickets
ausgestellt werden sollen. Das Rechtsgeschäft steht und fällt mit der
fristgerechten sofortigen und wahrheitsgemäßen Angabe der
unterschiedlichen Namen der Ticketinhaber beim Kauf, da die Tickets sofort
im Anschluss auf die im Kaufvorgang von Ihnen angegebenen Namen
ausgestellt werden (“relative Fixschuld”). Ein Verstoß gegen die Pflicht
zur Angabe unterschiedlicher Namen führt bei MCT zu einem erheblichen
Mehraufwand durch spätere Umpersonalisierungs-Anfragen sowie zu Konflikten
bei der Einlasskontrolle. Zudem werden Konzerte als ausverkauft angezeigt,
obwohl MCT bei Verstößen gegen die Pflicht zur Angabe unterschiedlicher
Namen von den jeweiligen Verträgen zurücktreten kann und dadurch wieder
Plätze verfügbar werden. Müsste MCT Ihnen vor dem Rücktritt zunächst eine
angemessene Frist setzen, ginge dies zu Lasten der anderen Fans und würde
den nicht autorisierten Tickethandel zu überhöhten Preisen begünstigen.
Für den Fall der mehrfachen Nennung desselben Namens beim Kauf entgegen
der vorgenannten Bestimmung behält sich MCT aus den genannten Gründen das
Recht vor, sofort vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es einer
Fristsetzung bedarf (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ferner werden Sie dazu
aufgefordert, zu bestätigen, dass Sie berechtigt sind, im Namen von
Dritten das Ticket bzw. die Tickets zu personalisieren. In diesen Fällen
kommt der Vertrag ausschließlich zwischen Ihnen und MCT zustande. Die von
Ihnen benannten weiteren Personen werden durch diesen Vertrag lediglich
begünstigt und erhalten ein eigenes Recht zum Besuch der
Konzertveranstaltung (§§ 328 ff. BGB).
8.2 Eine Berechtigung zum Besuch der Konzertveranstaltung besteht nur auf
der Grundlage des Vertrags, den Sie mit MCT geschlossen haben (Ziffer
2.2). Zudem muss Ihr Name auf dem Ticket vermerkt sein. Aufgrund des
zwischen Ihnen und MCT geschlossenen Vertrags sind Dritte, für die Sie ein
personalisiertes Ticket erworben haben, ebenfalls zum Besuch der
Konzertveranstaltung berechtigt. Der Name dieses Dritten muss auf seinem
Ticket vermerkt sein. Eine Berechtigung zum Besuch der
Konzertveranstaltung besteht außerdem bei Personen, die nach Ziffer 8.4 in
den Vertrag mit MCT eingetreten sind. Der Name dieser Person muss auf
ihrem Ticket vermerkt sein. Voraussetzung für den Besuch der
Konzertveranstaltung ist ferner, dass Sie bzw. die Person, für die Sie das
Ticket gekauft haben oder die nach Ziffer 8.4 in den Vertrag mit MCT
eingetreten ist, sich bei der Einlasskontrolle auf Verlangen mit
Ihrem/seinem gültigen Pass, Personalausweis, Führerschein, Kreditkarte
oder EC-Karte ausweisen kann.
8.3 MCT ist nicht verpflichtet, bei der Einlasskontrolle die Vorlage der
genannten Dokumente zu verlangen, um so die Berechtigung des
Ticketinhabers zu prüfen. MCT wird auch dann seinem Vertragspartner
gegenüber von seiner Leistungspflicht frei, wenn sich eine andere Person
unter Vorlage des Tickets Zugang zur Konzertveranstaltung verschafft. Pro
Ticket ist nur eine Person zum Besuch der Konzertveranstaltung berechtigt.
8.4 Sie können Ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit MCT (und
damit auch das Recht, Zutritt zur Konzertveranstaltung zu verlangen) nur
dadurch auf einen Dritten übertragen, dass der Dritte unter Übernahme
sämtlicher Rechte und Pflichten an Ihrer Stelle in den Vertrag mit MCT
eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung von MCT voraus, die hiermit
unter nachfolgend in Ziffer 8.5 genannten Einschränkungen vorab erteilt
wird.
8.5 Aus Gründen der Fairness, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von
Tickets zu überhöhten Preisen und um eine damit verbundene Rufschädigung
von MCT als Konzertveranstalter zu vermeiden, wird die Zustimmung von MCT
zum Eintritt eines Dritten in den Veranstaltervertrag gemäß Ziffer 8.4 in
den folgenden Fällen nicht erteilt:
(a)bei einer Weitergabe oder Veräußerung von Tickets oder dem Erwerb von
Tickets für einen Dritten, wenn dies im Rahmen einer gewerblichen oder
kommerziellen Tätigkeit erfolgt, ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung
von MCT,
(b) bei einer Veräußerung von Tickets im Rahmen von von MCT nicht
autorisierten Internetauktionen,
(c) bei einer Veräußerung von Tickets zu einem Preis, der den
Ticketkaufpreis (Ziffer 2.2) zuzüglich Unkosten, die dem Verkäufer
aufgrund des Erwerbs oder der Weiterveräußerung des Tickets entstanden
sind (maximal jedoch in Höhe von 15% des Ticketkaufpreis (Ziffer 2.2)),
übersteigt,
(d) bei einer Veräußerung von Tickets, um Gewinn zu erzielen oder einem
Erwerb der Tickets im Namen eines Dritten, um mit der
Vermittlungstätigkeit Gewinn zu erzielen,
(e) bei einer Weitergabe und/oder Veräußerung von Tickets zu Zwecken der
Werbung oder Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk oder Gewinn oder als
Teil eines von MCT nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets, oder
(f) bei einer Veräußerung von Tickets ohne Hinweis auf diese AGB,
insbesondere Ziffer 8.4 und diese Ziffer 8.5.
In diesen Fällen ist sowohl das Angebot als auch eine Weitergabe und/oder
Weiterveräußerung der Tickets untersagt. Ein Verkauf von Tickets vor dem
Veranstaltungsort ist ebenfalls untersagt.
8.6 Im Fall eines Verstoßes gilt außerdem Ziffer 10.
9. ÜBERTRAGUNG UND UMPERSONALISIERUNG PERSONALISIERTER TICKETS
9.1 Vorbehaltlich der Ziffern 8.4 und 8.5, d.h. nur unter der
Voraussetzung, dass der Dritte in den Vertrag mit MCT unter Einschluss
dieser AGB eintritt und MCT hierzu seine Zustimmung erteilt hat, sind Sie
berechtigt, ein von Ihnen erworbenes personalisiertes Ticket, d.h. das
Besuchsrecht, auf einen Dritten zu übertragen. Nach dieser Übertragung (§
398 BGB) muss die Umpersonalisierung des Tickets auf den neuen Inhaber des
Besuchsrechts erfolgen.
9.2 Neben einer solchen Übertragung und Umpersonalisierung steht Ihnen bei
Tickets, die vom System der smart tickets.de Gesellschaft für
Vertriebslösungen mbH ausgestellt wurden, auch die Möglichkeit eines
Verkaufs über die Ticketbörse von smart tickets.de offen (siehe hierzu
Ziffer 8 der smart tickets.de AGB). Die Ausstellung durch das System der
smart tickets.de Gesellschaft für Vertriebslösungen mbH ergibt sich aus
dem Ticket und dort konkret aus dem oben rechts aufgedruckten Logo von
smart tickets.de.
9.3 Für die Umpersonalisierung eines Tickets nach Ziffer 9.1 muss Ihnen
der Name der Person, auf die Sie das Ticket umpersonalisieren lassen
möchten, bekannt sein.
9.4 Die Umpersonalisierung des Tickets erfolgt durch den Vertriebspartner,
bei dem Sie Ihr Ticket erworben haben (Ziffer 2.1).
9.5 Um sicherzustellen, dass Umpersonalisierungen ausschließlich durch den
jeweils Berechtigten erfolgen, müssen Sie sich bei diesem Vertriebspartner
mit einem kopierfähigen amtlichen Ausweisdokument (nicht dem
Personalausweis oder Pass), aus dem die Identität des Ticketinhabers
hervor geht (z.B. Krankenversicherungskarte, Führerschein),
identifizieren. Unser Vertriebspartner prüft anhand des Ausweisdokuments,
ob der auf dem Ticket angegebene Name des Käufers mit dem Namen auf dem
Dokument übereinstimmt. Eine Nutzung Ihrer Daten zu anderen Zwecken als
der Prüfung, ob die Person, die das Ticket umpersonalisieren lassen
möchte, tatsächlich mit dem Ticketkäufer identisch ist, erfolgt nicht.
9.6 Sollten Sie ein Ticket, das Sie für eine andere Person erworben haben
(Ziffer 8.1) umpersonalisieren lassen wollen, werden Sie von unserem
Vertriebspartner aufgefordert, ein kopierfähiges amtliches Ausweisdokument
(nicht den Personalausweis oder Pass) dieser Person vorzulegen, aus dem
die Identität des Ticketinhabers hervor geht (z.B.
Krankenversicherungskarte, Führerschein). Unser Vertriebspartner prüft
anhand des Ausweisdokuments, ob der auf dem Ticket angegebene Name der
Person, für die Sie das Ticket erworben haben, mit dem Namen auf dem
Dokument übereinstimmt. Mit der Zurverfügungstellung des Ausweisdokuments
versichern Sie, dass Sie berechtigt sind, für denjenigen, für den Sie ein
Ticket erworben haben, dieses Ticket umzupersonalisieren und für diesen
Dritten ein kopierfähiges amtliches Ausweisdokument (nicht Personalausweis
oder Pass) vorzulegen. Eine Nutzung der Daten zu anderen Zwecken als zu
prüfen, ob der Name, der auf dem Ticket vermerkt ist, mit dem Namen auf
dem Ausweisdokument übereinstimmt, erfolgt nicht.
9.7 Nachdem die Umpersonalisierung des Tickets abgeschlossen ist, wird das
zuerst ausgestellte Ticket gesperrt. Es berechtigt dann nicht mehr zum
Einlass in die Konzertveranstaltung.
9.8 Für die Umpersonalisierung berechnet Ihnen der Vertriebspartner eine
Bearbeitungsgebühr, die Ihnen vor der Umpersonalisierung mitgeteilt wird.
9.9 Die Umpersonalisierung kann nur bis spätestens 6 (sechs) Stunden vor
Einlassbeginn erfolgen.
10. SPERRUNG VON TICKETS
10.1 Im Fall eines Verstoßes gegen die in Ziffern 6.1 oder 8.5 enthaltenen
Verbote ist MCT berechtigt, die betroffenen Tickets gegen Rückerstattung
des Ticketkaufpreises (mit Ausnahme der Vorverkaufsgebühr und der
Systemgebühr, Ziffer 2.2) zu sperren und dem jeweiligen Ticketinhaber den
Zugang zur Veranstaltung zu verweigern.
10.2 Im Falle eines wiederholten Verstoßes gegen die in Ziffern 6.1 oder
8.5 enthaltenen Verbote ist MCT berechtigt, die betroffenen Tickets
ersatzlos zu sperren, d.h. ohne Rückerstattung des gezahlten
Ticketkaufpreises.
10.3 Die Sperrung kann auch durch den Vertriebspartner, bei dem Sie das
Ticket gekauft haben, im Auftrag von MCT erfolgen. Außerdem können die AGB
dieses Vertriebspartners weitere Gründe für die Sperrung von Tickets
vorsehen.
11. HAFTUNG VON MCT
11.1 MCT haftet ohne jegliche Einschränkung für alle im Rahmen des
Vertragsverhältnisses schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper und
Gesundheit. Dasselbe gilt für alle Fälle zwingender gesetzlicher Haftung,
insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Übernahme einer
Garantie.
11.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog.
Kardinalpflichten), die auf nur einfacher Fahrlässigkeit beruhen und nicht
von Ziffer 11.1 erfasst sind, haftet MCT beschränkt auf den Ersatz des
vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Zu den Kardinalpflichten von
MCT zählen solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie
regelmäßig vertrauen dürfen.
11.3 Im Übrigen haftet MCT nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Vertragspflichtverletzung.
11.4 Soweit die Haftung von MCT nach den vorstehenden Absätzen
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung seiner
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. PFLICHTEN DES KUNDEN BEIM VERANSTALTUNGSBESUCH
12.1 Gefährliche Gegenstände wie Gasbehälter, pyrotechnische Artikel (z.B.
Fackeln, Feuerwerkskörper oder Wunderkerzen), Laserpointer, Waffen jeder
Art sowie Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen –
insbesondere Flaschen und Dosen – dürfen zu keiner Konzertveranstaltung
mitgebracht werden.
12.2 Tonbandgeräte, Film-, Foto- oder Videokameras dürfen bei
Konzertveranstaltungen nicht mitgeführt oder betrieben werden. Dies
bezieht sich auch auf Mobilfunkgeräte mit Fotofunktion. Aufnahmen jedweder
Form sind untersagt – jeder Missbrauch wird rechtlich verfolgt.
12.3 Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 12.2 sind MCT und seine Mitarbeiter
berechtigt, Aufnahmegeräte und Kameras einzuziehen und bis zum Ende der
Konzertveranstaltung gegen Gebühr einzubehalten. Filme und
Aufzeichnungsmaterialien jeder Art, auf denen Teile der
Konzertveranstaltung festgehalten sind, können von MCT eingezogen und
verwahrt werden. Sie werden dem Eigentümer wieder ausgehändigt, wenn
dieser der vorherigen Löschung der Aufzeichnung zugestimmt hat.
12.4 MCT behält sich vor, im Falle eines Verstoßes gegen vorstehende
Absätze den betreffenden Personen den Zutritt zur Konzertveranstaltung zu
verwehren bzw. diese von der Konzertveranstaltung auszuschließen.
13. TON- UND/ODER BILDAUFNAHMEN
Für den Fall, dass während einer Konzertveranstaltung Bild- und/oder
Tonaufnahmen, wie beispielsweise Foto-/Film-/Fernseh- und/oder
Audioaufnahmen (nachfolgend „Aufzeichnungen“), durch MCT oder den/die
Künstler und/oder von hiermit beauftragte Dritten durchgeführt werden,
erklären Sie sich damit einverstanden, dass Sie in Bild und/oder Ton
aufgenommen werden und die Aufzeichnungen exklusiv von MCT und/oder dem/
den Künstler(n) räumlich, zeitlich, inhaltlich unbegrenzt, bearbeitet
und/oder unbearbeitet, ganz und/oder teilweise, in körperlicher und
unkörperlicher Form, in allen Medien und Formaten (z.B. Print, Soziale
Medien, audiovisuelle Medien, Online etc.) selbst und/oder über Dritte
ohne Anspruch auf Vergütung uneingeschränkt ausgewertet, insbesondere
vervielfältigt, verbreitet, gesendet, öffentlich zugänglich gemacht, etc.,
werden dürfen.
14. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
14.1 Soweit es sich beim Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, ist
ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts
anwendbar.
14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin, soweit es sich bei dem
Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1 MCT hat bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neben diesen AGB
keine Vereinbarungen getroffen oder Zusagen gemacht, weder mündlich noch
schriftlich.
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht
einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das
Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle
der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen,
die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt, soweit keine ergänzende
Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.
Stand: 05.09.2022 - AGB drucken